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2.2 Das Völkergewohnheitsrecht

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das internationale Umweltrecht der Körper des internationalen Rechts ist, soweit es den Schutz der globalen Umwelt betrifft. Ursprünglich war es mit dem Prinzip verbunden, das besagt, dass die Staaten nicht ihr Gebiet in einer solchen Art und Weise nutzen dürfen, dass dadurch das Gebiet anderer Staaten verletzt wird. Inzwischen hat sich das internationale Umweltrecht durch eine Vielzahl von rechtlich bindenden internationalen Abkommen erweitert. Diese umfassen eine Vielzahl von Bereichen, die potenzielle Probleme haben, von Land-, Meeres- und Luftverschmutzung bis zum Schutz der Tierwelt und dem der Artenvielfalt.

Die wichtigsten Momente in der Entwicklung des internationalen Umweltrechts sind:

•   Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt (UNCHE) in Stockholm, Schweden, von 1972

•   die Veröffentlichung des Brundtland-Berichts 1987, Unsere gemeinsame Zukunft, die den Begriff "nachhaltige Entwicklung" geprägt hat

•   Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) von 1992, als Erdgipfel bekannt, in Rio de Janeiro, Brasilien

Als Kernprinzip des Umweltrechts der Nationen wurde auf der Stockholmer Konferenz im Jahr 1972 festgelegt, dass die Staaten nicht nur berechtigt sind, ihre eigenen Ressourcen zu nutzen, sondern dass es auch ihre Aufgabe ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen, die ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben, keinen Schaden für die Umwelt in anderen Staaten verursachen. Diese Politik ist heute bekannt als "Völkergewohnheitsrecht". Dieses Recht enthält alle Normen und Regeln, denen die Länder als eine Art Gewohnheitrecht folgen, und sie sind so weit verbreitet, dass sie alle Staaten der Welt binden. Wann ein Prinzip Gewohnheitsrecht wird, ist nicht immer eindeutig und Staaten, die dadurch nicht gebunden werden wollen, erheben viele Gegenargumente.

Beispiele des internationalen Gewohnheitsrechts, die relevant für die Umwelt sind, beinhalten

  • die Pflicht, andere Staaten unverzüglich über Notfälle in Umweltbereichen und durch Umweltschäden zu warnen, denen sie oder ein anderer Staat oder Staaten ausgesetzt sein können
  • Grundsatz 21 der Erklärung von Stockholm ( "gute Nachbarschaft").

Doch eine Verpflichtung des Staates zu bestimmten Aktionen (zum Beispiel ein Verbot von grenzüberschreitenden Umweltschäden) kann nicht aus dem Völkergewohnheitsrecht abgeleitet werden; höchstens gibt es eine Sorgfaltspflicht einzuhalten, die in der Regel zwischen den Staaten besteht (s. Simonis 2003: 227). Trotz dieser eindeutigen Schwächen können wir davon ausgehen, dass das internationale Umweltrecht immer größere Bedeutung gewinnen wird. Dies wird letztlich davon abhängen, inwieweit die in der Stockholmer Erklärung von 1972 ausgesprochenen Grundsätze tatsächlich in länderübergreifende Vorgaben umgesetzt werden können. Eine besondere Rolle in diesem Prozess wird auch durch Konzept "des gemeinsamen Anliegens der Menschheit" spielen, was bisher auf den Klimaschutz und die biologische Vielfalt beschränkt wurde. Und die UN-Rahmenkonvention zum Klimawandel (UNFCCC), der internationale Vertrag, der auf dem Erdgipfel 1992 geschaffen wurde, könnte schließlich dazu führen, dass die Länder ihre Verpflichtungen gegenüber den globalen Umweltproblemen ernster nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Nord-Süd-Beziehungen.

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