2.1 Grundprinzipien des internationalen Umweltrechts
Der Schutz der Umwelt wird immer wichtiger für das moderne Völkerrecht und es braucht immer mehr Raum darin. Der Schutz der natürlichen Ressourcen ist zu einer zentralen Aufgabe des internationalen Rechts geworden. Der Grund dafür ist, dass die Bedrohung und Zerstörung unserer natürlichen Ressourcen ohne eine verstärkte Zusammenarbeit nicht mehr aufzuhalten sind. Somit sind auch die Verschmutzung der Atmosphäre und der Ozeane, die globale Erwärmung, der Ozonabbau, der schnelle Verlust an biologischer Vielfalt und die Bedrohungen durch sehr riskante Aktivitäten Gegenstand internationaler Verträge geworden. Die Themen und die Inhalte, wie der Schutz des Klimas und der Artenvielfalt werden mehr und mehr als "gemeinsames Anliegen der Menschheit" betrachtet. Ziel ist ein wirksamer Schutz der unteilbaren Umweltgüter, der nicht mehr allein innerhalb der staatlichen Souveränität Zonen erreicht werden kann. Das gleiche gilt für grenzüberschreitende Umweltauswirkungen, die ebenfalls eine internationale Zusammenarbeit erfordern. Außerdem kann auch die Globalisierung der Wirtschaft kann dazu beitragen, negative Umwelteinwirkungenzu verstärken, beispielsweise durch wachsenden internationalen Warentransport.
Aus diesen verschiedenen möglichen Gefahren für die Umwelt ergeben sich auch verschiedene Aufgaben für das internationale Umweltrecht. Voraussetzung hierfür ist ein Rahmen für die internationale Zusammenarbeit. Die Kooperation zur Schaffung eines solchen Rahmens internationaler Regeln in internationalen Verträgen bildet den Kern des internationalen Umweltrechts. Allerdings gibt es wichtige Bestimmungen dieser internationalen Regelungen auch in anderen Bereichen, wie dem internationalem Wirtschaftsrecht oder im Kontext der Menschenrechte. So gibt es keine klar unterscheidbare Zuständigkeit für das "internationale Umweltrecht", auch wenn die Begriffe zu den Normen des Umweltschutzes im internationalen Recht auf gemeinsamen Grundsätzen und Konflikten basieren.
Die historischen Wurzeln des internationalen Umweltrechts datieren sehr weit zurück. Aber einen ersten Aufschwung markiert den Erdgipfel in Stockholm im Jahr 1972 mit seiner Erklärung von Stockholm. Seinem Prinzip sind 21 Staaten verpflichtet - trotz deren grundlegenden Souveränität über ihre eigenen natürlichen Ressourcen -, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder unter ihrer Kontrolle keine Umweltschäden in anderen Staaten verursachen. Darüber hinaus wurde das "United Nations Environment Program" (UNEP) auf der Konferenz in Stockholm begründet. Dieses Programm spielt eine wichtige Rolle bei der Initiierung und Verhandlung von vielen regionalen und globalen Umweltabkommen.
Einen weiteren speziellen Aufschwung hat diese Entwicklung durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio im Jahr 1992 genommen. Seither gilt das Prinzip der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung von Industrie- und Entwicklungsländern für den Schutz der Umwelt, das in allen entsprechenden Dokumenten verankert ist. Die internationale Referenz wird angegeben, wenn der grenzüberschreitende Charakter der hohen Umweltbelastung offensichtlich ist. Einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Umweltprobleme sollte die Schaffung einer UN-Kommission zur Koordinierung einer nachhaltigen Entwicklung im Zusammenhang mit internationalen Aspekten der Nachhaltigkeit leisten. Zum Teil wird eine Verbindung zwischen dem Schutz der Menschenrechte und der Umwelt gesehen, so in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Völker (Art. 24) sowie dem Zusatzprotokoll zur amerikanischen Menschenrechtskonvention (Art. 11). Die Bereiche der Menschenrechte und des Umweltschutzes charakterisieren das neue "öffentliche" internationale Recht.
Allerdings hat sich die gezielte globale Partnerschaft bisher als wenig rentabel erwiesen. Dies kann man aus dem "Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung" aus dem Jahr 2002 in Johannesburg ersehen sowie aus dem Rio + 20-Gipfel 2012 in Brasilien. Ob der Vertrag von Paris 2015 eine Wende zum Besseren bringt, bleibt von allen Parteien trotz der allgemeinen Vereinbarung noch zu sehen. Die Ergebnisse und Vereinbarungen können nicht sanktioniert werden, sondern hängen vom guten Willen und der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes ab. Sie können von den Parlamenten jeweils unterschiedlich gestaltet oder von den Gerichten der Länder in ihrer nationalen Umsetzung aufgehoben werden.


