Beitragsseiten
2.3.2 Verschmutzung der Meere
Die UNCLOS (Seerechtsübereinkommen), die im Jahr 1982 angenommen wurde, bestätigt das Verletzungsverbot und eröffnet (Art. 194 Abs. UNCLOS) Grundsätze der Zusammenarbeit und zur Priorität der Entwicklungsländer (Art. 192 ff.). Darüber hinaus enthält es allgemeine Bestimmungen, wie die Verhinderung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land und vom Meer, und es soll dazu genutzt werden, die lebenden Meeresressourcen zu schützen (Art. 204 ff.). Weitere spezifische Bestimmungen können in der Londoner Konvention über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 gefunden werden (es wurde neu gefasst) und in der internationalen Konvention für die Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) von 1973, geändert durch das Prototokoll von 1978. Letzteres folgt vor allem dem Flaggenstaatsprinzip.
Das heißt, dass der Bruch der Vorschriften des MARPOL durch das Recht des Landes unter Strafe gestellt wird, dessen Flagge das Schiff verwendet oder unter dessen Autorität es fährt, unabhängig davon, wo die Straftat begangen wird (Art. 3 und 4 MARPOL). Unter der Londoner Konvention zur Verklappung ist es wesentlich, in welchem Staat ein Schiff registriert ist oder wessen Flagge es verwendet, in welchem Staat es Substanzen zur Verklappung lädt oder, schließlich, wessen Jurisdiktion es unterliegt (Art. VII London-Abkommen). Insbesondere in Bezug auf die Ölverschmutzung ist auch das Internationale Übereinkommen über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu nennen, das am 30. November 1990 in Kraft trat (ILM, Bd. 30, 1991, 733) und das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992.
